Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 7 Ermittlung der Einkünfte bei Anteilseignern, die nicht im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes beteiligt sind
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BFH, 17.08.2023 – III R 37/20(Verlustabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 bei Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung)Zitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 – 3 K 3065/09Zitiert von 1
- BFH, 11.04.2019 – IV R 1/17(Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen)Zitiert von 5
- BFH, 09.05.2019 – IV R 13/17(Gewinn i.S. des § 34a Abs. 2 EStG - Behandlung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4 ff., § 7 UmwStG - gesonderte Feststellung der individuellen Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns)Zitiert von 9
- BFH, 10.02.2016 – VIII R 43/13(Besteuerungszeitpunkt der Einkünfte nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 - Rückwirkungsfiktion des § 14 Satz 3 UmwStG 1995 trotz Bilanzierungsfehler)Zitiert von 1
- FG Schleswig, 29.01.2014 – 2 K 219/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)Zitiert von 3
- FG Hessen, 24.06.2025 – 7 K 1188/21
- BFH, 27.11.2024 – X R 26/22Formwechsel als Veräußerung im Sinne der Regelung über den Einbringungsgewinn IIZitiert von 4
28 Entscheidungen zu § 7 UmwStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privatvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft gehört und handelt es sich nicht um Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, so sind ihm der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft als Bezüge aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zuzurechnen. 2Für Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen wäre, gilt Satz 1 entsprechend.